VERANSTALTUNGSANMELDUNG

Veranstaltungsanmeldung

Allgemeine Informationen

Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen unterschieden. Das wesentlichste Unterscheidungsmerkmal ist die allgemeine Zugänglichkeit bei öffentlichen Veranstaltungen. Trifft dieses Kriterium zu, ist üblicherweise eine Meldung bei der zuständigen Behörde notwendig.

Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im jeweiligen Veranstaltungsgesetz, das bundesländerweise unterschiedlich geregelt ist. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Veranstaltungsgesetze können die weiteren Ausführungen nur überblicksmäßig bzw. beispielhaft erfolgen.

BEISPIEL WIEN

Öffentliche Veranstaltungen werden in Wien unterteilt in:

  • Bewilligungspflichtige Veranstaltungenz.B.
    • Theater-, Kabarett- und Varietéveranstaltungen, bei denen berufsmäßige Schauspielerinnen/Schauspieler mitwirken
    • Zirkusse
    • Tierschauen
    • Unterhaltungsspielautomaten
  • Anmeldepflichtige Veranstaltungenz.B.
    • Musikalische Darbietungen (z.B. Konzerte)
    • Theateraufführungen ohne Erwerbscharakter, an denen nur Laiendarstellerinnen/Laiendarsteller mitwirken
    • Marionetten-, Puppen- und Schattenspiele
    • Tanzunterhaltungen und Feste (z.B. Bälle, Kostümfeste, Parties, Faschingsumzüge etc.)
    • Ausstellungen, ausgenommen Tierschauen (Bewilligungspflicht – siehe oben)
    • Modeschauen mit künstlerischem Beiprogramm
  • "Freie" Veranstaltungen
    Diese Veranstaltungsarten sind zwar von einer Anmelde- und Konzessionspflicht ausgenommen, fallen jedoch unter die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes. Das bedeutet, dass bei Auftreten von Missständen Aufträge erteilt und als letzte Konsequenz auch Untersagungen erfolgen können. Dazu zählen beispielsweise:
    • Empfang von Hörfunk- und Fernsehübertragungen
    • Betrieb von Musikautomaten
    • Vorführungen von Tonträgern
    • Vorträge, Lesungen und Vorlesungen
    • Bestimmte Veranstaltungsarten mit höchstens 300 Teilnehmerinnen/Teilnehmern in Gastgewerbebetrieben (z.B. Konzerte, Theateraufführungen oder Ausstellungen)
    • Sportliche Veranstaltungen, mit Ausnahme von Kampfsportarten (bewilligungspflichtig) und des Betriebes von Sportstätten (anmeldepflichtig)
    • Feuerwerke bei Vorliegen einer Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz

Zuständige Stelle

Je nach Bundesland und Art der Veranstaltung können unterschiedliche Behörden zuständig sein:

  • Die Gemeinde bzw. die BH Südoststeiermark
  • Für Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken:
    • Die Bezirkshauptmannschaft
  • Für Veranstaltungen, die sich auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken:
      • Das Amt der jeweiligen Landesregierung

Kosten

Je nachdem, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und wo diese stattfindet, fallen unterschiedliche Gebühren für die Anmeldung an (z.B.Bundesgebühren, Landesverwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren).

HINWEIS
Wenn es sich um eine öffentliche Aufführung handelt, bei der geschützte Musik und/oder Texte dargeboten werden (z.B. Unterhaltungs- oder Tanzveranstaltung), müssen eventuell zusätzlich Nutzungsgebühren an die Urheberrechtsgesellschaft "Autoren, Komponisten und Musikverleger" (AKM) gezahlt werden.

Zusätzliche Informationen

Informationen bzw. Kontaktdaten

Informationen zu Nutzungsgebühren für öffentliche Aufführungen

Rechtsgrundlagen

Das Veranstaltungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes:

Stand: 25.03.2019
Hinweis
Abgenommen durch:
oesterreich.gv.at-redaktion

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Quelle: HELP.gv.at

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