Kundmachungen
Kundmachung über die Beschlussfassung der Auflage der Änderung ÖEK 5.04 und FWP 5.13 (Wonisch - GG- Erbersdorf)
17.12.2025Änderung 5.04 des Örtlichen Entwicklungskonzeptes gem. § 24 Stmk. ROG 2010 und der Änderung 5.13 des Flächenwidmungsplanes gem. § 38 Stmk. ROG 2010 i.d.F. LGBl 68/2025.
Der Gemeinderat der Gemeinde Eichkögl hat in seiner Sitzung am 16.12.2025 die
Auflage des Entwurfes der Änderung 5.04 des Örtlichen Entwicklungskonzeptes bestehend aus Plan, Wortlaut und Erläuterung, erstellt von DI Andrea Jeindl, vom 12.12.2025, und die
Auflage der Änderung 5.13 des Flächenwidmungsplanes bestehend aus Plan, Wortlaut und Erläuterung, erstellt von DI Andrea Jeindl, vom 12.12.2025, beschlossen.
Die Änderungen werden in der Zeit vom 29.Dezember 2025 bis 23. Februar 2026 im Gemeindeamt während der Amtsstunden und auf der Website www.eichkoegl.gv.at zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.
Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt bekanntgeben.
DOKUMENTE:
Info-Pufferstreifen entlang von Fließgewässern!
09.12.2025Sehr geehrte Landwirtinnen und Landwirte!
Laut einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark, Wasserrechtsreferat, sind wir Gewässeraufsichtsorgane der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht ab dem Jahr 2026 unter Anderem beauftragt, die Fließgewässerbegleitenden Pufferstreifen zu überprüfen. Mehrere Begehungen in diesem Jahr zeigten, dass die Pufferstreifennur sehr mangelhaft eingehalten werden. Die gesetzliche Grundlage ist die Nitrataktionsprogramm-Verordnung (NAPV) und wäre bereits ab dem Jahr 2023 einzuhalten.
Es gilt die Einhaltung eines 3 m breiten Mindestabstandes zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen und Gewässern (gemessen ab der Böschungsoberkante) zu gewährleisten. Dieser 3 m breite Streifen muss ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen bzw. bepflanzt sein. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf nur einmal innerhalb von 5 Jahren durchgeführt werden. Die Düngung dieses Streifens ist verboten. Dies gilt für alle 1.360 Gewässer im Bezirk nach der digitalen Gewässerkartei des Landes Steiermark auch wenn sie nicht Wasserführend sind.
Bei Nichteinhaltung der oben genannten Regeln wird der Grundbesitzer nach dem Kataster ausgeforscht und nach einer Fristsetzung zu einer Stellungnahme eingeladen. Beim Verstreichen lassen der Frist wird die Beanstandung an die Wasserrechtsbehörde weitergeleitet, dass ein Verwaltungsstrafverfahren nach sich ziehen kann. Derzeit sind im Bezirk Südoststeiermark 15 für diesen Dienst angelobte Gewässeraufsichtsorgane unterwegs um die von der Behörde vorgegebenen Begehungen an unseren Bächen, Gräben und Gerinnen durchzuführen.
Da wir ehrenamtlich unterwegs sind, hoffen wir in Zukunft auf Einhaltung der Pufferstreifen um nicht Einschreiten zu müssen und zum Schutze der Gewässer mit dem kostbaren Gut – Wasser.
DOKUMENTE:
Kundmachung Mitglieder der Wahlbehörde und Vertrauensperson zur Landwirtschaftskammerwahlen am 25. Jänner 2026
01.12.2025Landwirtschaftskammerwahlen am 25. Jänner 2026
Mitglieder der Wahlbehörde und Vertrauensperson
Die Bezirkswahlleiter/Der Bezirkswahlleiter hat gemäß § 12 Abs. 2 der landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005 - LWK-WO, LGBI. Nr. 90/2005, idgF., aufgrund der Vorschläge der in der Landeskammer vertretenen Wählergurppe in obige Gemeindewahlbehörde die aus der Anlage ersichtlichen Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer berufen bzw. wurden die angeführten Vertrauenspersonen entsendet.
DOKUMENTE:
Kundmachung über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl
01.12.2025Kundmachung
über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl
Anlässlich der Landwirtschaftskammerwahlen am 25. Jänner 2026 wird
gem. § 35. Abs-. 2 Landwirtschaftskaammer-Wahlordnung 2005 -LWK - WO,
LGBI. Nr. 90/2005, idgF, verlautbart:
Wahllokal: Gemeindeamt Eichkögl
Adresse: Eichkögl 30, 8322 Eichkögl
Verbotszone: 10m gem. § 39 Abs. 1 LWD-Wo
Wahlzeit: von 08:00 - 12:00 Uhr
DOKUMENTE:
Verlautbarung zur Landwirtschaftskammerwahl 2026
10.11.2025Ausschreibung der Wahlen 2026 in die Landeskammer und in die Bezirkskammern für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark
- Der Hauptausschuss der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark hat am 10. September 2025 die Wahl der Landes- und Bezirkskammerräte gemäß § 23 Abs. 2 des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 14/1970 idgF für den Wahltag,
Sonntag, 25. Jänner 2026,
ausgeschrieben.
- Als Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) gilt der
7. November 2025.
Das ist der Tag der Verlautbarung dieser Wahlausschreibung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ gemäß § 1 Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005, LGBl. Nr. 90/2005, idgF.
DOKUMENTE:
Warnmeldung zur Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade
18.06.2025Warnmeldung zur Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade
DOKUMENTE:
Verordnungen
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Sonstiges
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