KUNDMACHUNG UND LADUNG ZUR BAUVERHANDLUNG

Veröffentlicht am: 25.11.2019
Mit der Eingabe vom 11.11.2019 haben Klein Daniel, Flöcking 216/8, 8200 Ludersdorf-Wilfersdorf u. Mott Sarah, Flöcking 216/8, 8200 Ludersdorf-Wilfersdorf um die Bewilligung zur Errichtung oben angeführter Bauvorhaben gemäß § 22 Abs. 6 des Steiermärkischen Baugesetzes auf dem Grundstück Nr.: 883/8, EZ: 526, KG: Mitterfladnitz angesucht.
Die Verhandlung wird
mit Ortsaugenschein für Mittwoch, den 11.12.2019
mit dem Zusammentritt an Ort und Stelle
um ca. 14:00 Uhr
anberaumt.
Rechtsgrundlagen: §§ 22 Abs. 6, 24, 25, 26 und 27 des Steiermärkischen Baugesetz (BauG ), LGBl. Nr. 59/1995, idF. LGBl. Nr. 75/2015
Gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. BauG idgF. behalten nur die Nachbarn Parteistellung, die spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 BauG idgF. (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen ) erhoben haben. Danach nicht rechtzeitig vorgebrachte Einwendungen finden daher im weiteren Verfahren keine Berücksichtigung.
Dem Ansuchen würde stattgegeben werden, sofern sich nicht von Amts wegen Bedenken dagegen ergeben. An der Verhandlung teilnehmende Vertreter beteiligter Stellen oder Personen haben sich rechtzeitig mit den erforderlichen Weisungen und Ermächtigungen zu versehen, um bindende Erklärungen bei der mündlichen Verhandlung abgeben zu können. Etwaige Vorbehalte hinsichtlich nachträglicher Erklärungen können gemäß den oben angeführten Bestimmungen nicht berücksichtigt werden. Die Nachbarn und sonstige Beteiligte werden eingeladen, sofern sie etwas vorzubringen beabsichtigen, bei der Verhandlung zu erscheinen.
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Die für das Verfahren eingereichten Unterlagen, insbesondere das Projekt, liegen bis zum Tag vor der Bauverhandlung während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht auf.
Bei der Errichtung von Neubauten ist der Umriss des Bauvorhabens für die Beurteilung bei der Bauverhandlung provisorisch abzustecken!
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